Corona-Krise: Der Fahrplan, um die Wirtschaft wieder hochzufahren

Die heimische Wirtschaft soll schrittweise wieder hochfahren können. Der Fahrplan bis Ende Mai steht nun fest. Beim Härtefall-Fonds kam es zu Änderungen, außerdem kann nun der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds beantragt werden.

  • Der wegen der Corona-Pandemie verhängte Shutdown ließ das öffentliche Leben für einige Wochen praktisch stillstehen, um die Infektionskette mit dem Virus SARS-CoV-2 weitgehend zu unterbrechen. Neuinfektionen, Reproduktionszahlen, Auslastung der Intensivbetten: Die Zahlen aus dem Gesundheitsministerium weisen seit einigen Tagen eine erfreuliche Tendenz auf. In welchem Gesamtausmaß die Corona-Pandemie der heimischen Wirtschaft schaden wird, ist jedoch noch nicht abschätzbar. Diese ersten Zahlen lassen zumindest einige Folgen erahnen:

    • Soforthilfen und Liquidität in Höhe von 14 Milliarden Euro wurden bereits abgerufen.
    • Härtefall-Fonds Phase 1: Österreichweit wurden 134.000 Anträge gestellt. Dabei wurden mehr als 122 Millionen Euro als Soforthilfe aus dem Topf ausbezahlt. Die Phase 1 des Härtefall-Fonds konnte bis 17.4.2020 beantragt werden.
    • Härtefall-Fonds Phase 2: Innerhalb der ersten Woche sind etwa 82.000 Anträge eingebracht worden. Die Phase 2 des Härtefall-Fonds kann seit 20.4.2020 beantragt werden (weitere Details siehe unten).
    • Kurzarbeit: 97.709 Anträge auf Corona-Kurzarbeit sind mit Stand Freitag 24.4. beim AMS eingegangen, bei 88.604 Anträgen waren ausreichend Informationen vorhanden. Mit diesen 88.604 Anträgen befinden sich rund 1,1 Millionen Personen in Kurzarbeit. Etwa drei Viertel mit einer Bewilligungssumme von rund 6,7 Milliarden Euro wurden bereits genehmigt.
    • Steuerstundungen: Laut Regierung sind bereits 175.000 Anträge auf Steuerstundungen in Höhe von 4,4 Milliarden Euro eingegangen. (Stand Montag 27.4.).

Der Fahrplan der schrittweisen Öffnungen

  • Nach den umfangreichen Maßnahmen befindet sich Österreich nun in Phase 2 – dem schrittweisen Aufsperren der Betriebe sowie einer kontrollierten, stufenweisen Rückkehr zu einer Normalität im Alltag. Der Fahrplan sieht folgende Etappen vor:

    • 30. April: Mit 24 Uhr endeten die Ausgangsbeschränkungen. Es gilt weiter die Abstandsregelung von einem Meter einzuhalten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auch die bisherigen Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz bleiben aufrecht (Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften). Zusätzlich ist es nun Pflicht, mit dem Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen einen MNS zu tragen.

      Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen sind möglich, Begräbnisse mit bis zu 30 Anwesenden.

    • 1. Mai: Dienstleister dürfen ihren Betrieb unter strengen Auflagen wieder aufnehmen. Das Betreten des Kundenbereichs ist wieder erlaubt, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden und Kunde sowie Mitarbeiter mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das umfasst auch Dienstleistungsunternehmen wie Friseure, Kosmetik, Massage und Fußpflege – es heißt in der Verordnung: „Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“ Zusätzlich zur Abstandsregelung sind nur mehr 10 Quadratmeter pro Kunde (vormals 20 m²) notwendig. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², darf sich nur ein Kunde im Kundenbereich aufhalten.

      Auch Einkaufszentren und Geschäfte mit über 400 Quadratmeter Verkaufsfläche können wieder öffnen. Es gelten die oben beschriebenen gesundheitlichen Schutzmaßnahmen.

      Dort wo es keine Rechtsvorschrift zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz gibt, kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung getroffen werden. Am Arbeitsplatz muss ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen eingehalten, oder andere Maßnahmen getroffen werden, die das Infektionsrisiko minimieren.

    • 15. Mai: Die Gastronomie soll den Betrieb wieder aufnehmen können mit Öffnungszeiten zwischen 6 bis 23 Uhr. Mitarbeiter, die Kontakt mit den Gästen haben, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, die Gäste sind davon ausgenommen. Pro Tisch dürfen vier Erwachsene zuzüglich der zugehörigen Kinder sitzen. Zwischen den Gästegruppen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Dieser Abstand gilt jedoch nicht für Gäste, die an einem Tisch sitzen. Vor einem Lokalbesuch soll ein Tisch reserviert werden, um Ansammlungen und Warteschlangen zu vermeiden. Freie Platzwahl wird es nicht geben, sondern eine Zuteilung durch Angestellte des Lokals. Schankbetrieb an der Theke wird nicht erlaubt sein und Buffet darf nur unter bestimmten Auflagen angeboten werden. Auf den Tischen sollen keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch stehen, wie Salz/Pfeffer oder Besteckkörbe. Die Leitlinie sieht außerdem strenge Hygieneregeln vor.

    • 29. Mai: Beherbergungsbetriebe dürfen für private Nächtigungen wieder öffnen. Weiteres sollen Sehenswürdigkeiten und Freizeiteinrichtungen inklusive der Freibäder den Betrieb wieder aufnehmen können, wobei ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen eingehalten werden muss und es gelten im Innenbereich dieselben Regeln wie im Handel (MNS und 10 m² pro Besucher). Insbesondere für Freibäder werden die Regelungen im Detail noch bekannt gegeben.

    • 30. Juni: Veranstaltungen über 10 Personen sind bis inklusive 30. Juni nicht erlaubt, ausgenommen davon sind berufliche Zusammenkünfte, „wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind“. Großveranstaltungen bleiben bis 31.8. verboten.

  • Stand: 1.5.20, alle Angaben vorbehaltlich weiterer Änderungen.

Änderungen beim Härtefall-Fonds Phase 2

  • Anhand dieses Zeitplans soll die Wirtschaft in Österreich wieder langsam anlaufen. Für viele Betriebe stellt die „Vollbremsung“ durch die Corona-Krise jedoch weiterhin eine Existenzgefährdung dar. Bei den Hilfsprogrammen für die Unternehmen ist es zu Adaptierungen gekommen:

Für den Härtefall-Fonds Phase 2 gilt nun:

    • Der bisherige Beobachtungszeitraum wird um weitere drei Monate bis zum 15. September 2020 verlängert. Durch die Verlängerung bis Mitte September soll nun auch Unternehmen geholfen werden, die beispielsweise im März und April noch Einkommen hatten und erst später einen Umsatzeinbruch wegen der Coronavirus-Krise erleiden.
    • Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, allerdings entscheidet der Förderwerber (bis zum 15. September), in welchen drei Monaten man die Unterstützung beantragt. Diese drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
    • Jungunternehmen können auch bei Gründung nach dem 1.1.2018 Hilfe beantragen. 
    • Ab sofort gilt eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat, womit individuelle Härtefälle und etwaige Investitionen aufgefangen werden sollen. Es muss nicht zwingend ein positives Ergebnis in den letzten drei Steuerbescheiden vorliegen.
    • Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds stellt nun keinen Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dar. 
    • Auch Covid-19-bezogene Versicherungsleistungen sind laut WKO kein Ausschlusskriterium mehr, sie können nun als Nebeneinkünfte angeführt werden.

Wer kann den Härtefall-Fonds Phase 2 beantragen?

  • Als Härtefall gilt,

    • wenn durch die Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
    • ein (überwiegendes) behördliches Betretungsverbot bestand 
    • oder im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens 50 Prozent des Umsatzes verloren sind.

Wie hoch ist der Zuschuss?

    • Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Er kann für drei Betrachtungszeiträume beantragt werden, daher beträgt die Förderung insgesamt maximal 6.000 Euro.
    • Wie viel ein Förderwerber konkret bekommt, richtet sich nach dem jeweiligen Nettoeinkommensentgang aus der selbstständig bzw. gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum. 
    • Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes. 
    • Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 angerechnet.

  • Stand: 29.4.20, alle Angaben vorbehaltlich weiterer Änderungen.

Corona-Hilfsfond: Antrag auf Fixkostenzuschüsse ab Anfang Mai

  • Für heimische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, steht der Corona-Hilfsfonds bereit. Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona-Hilfsfonds beträgt 15 Milliarden Euro. Diese Mittel können je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Kreditgarantien verwendet werden.

    • Die Beantragung der 90%- bzw. 100%-Kreditgarantie der Republik über die Hausbank ist seit 8.4.2020 möglich. Bis zur Höhe von 500.000 Euro können Banken Betriebsmittelkredite auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik vergeben. Darüber beträgt die Garantie 90%. Die Kredithöhe ist gedeckelt in Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes.
    • Die Registrierung beim aws für Fixkostenzuschüsse kann ab Anfang Mai 2020 erfolgen. Dieser Zuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, werden folgende Anteile gezahlt:
      40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
      60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
      80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
      Die aws unterstützt die neu geschaffene COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes, kurz COFAG, bei der Abwicklung und wird das Online-Tool für die Anträge zur Verfügung stellen. Die Auszahlung erfolgt, in Abstimmung mit der aws, über die Hausbank.

  • Stand: 29.4.20, alle Angaben vorbehaltlich weiterer Änderungen.