Start-Ups

Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?

  • Unternehmensgründer (Start-Ups) entscheiden sich in der Mehrzahl der Fälle entweder für die Gründung eines Einzelunternehmens oder die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für die Entscheidungsfindung sind neben den abgabenrechtlichen Gesichtspunkten (Steuer, Sozialversicherung) auch gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten) zu berücksichtigen. Wir fassen in diesem Beitrag kompakt zusammen, was es bei der Gründung eines Einzelunternehmens zu wissen gilt. Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt in der Regel das Unternehmen alleine, kann aber natürlich Mitarbeiter/innen beschäftigen. Der Einzelunternehmer trägt persönlich die Verantwortung und trägt die mit der Führung des Unternehmens verbundenen Risken. Er haftet mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe. Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Die sorgsame Vorbereitung in vielfältigen Fragen – Gewerbeanmeldung, Firmenbuch, Sozialversicherung, Steuern, Wirtschaftskonzept, Förderungen, Finanzierung, Rechtsformwahl, Rechnungswesen, Lohn- und Gehaltsverrechnung – ist jedoch dringend zu empfehlen.

Gewerbeanmeldung

  • Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Die Gewerbeberechtigung erhält man durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Allfällige Befugnisprüfungen und Konzessionspflichten sind zu beachten.

Firmenbuch

  • Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:  Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht für sich allein keine Rechnungslegungspflicht nach sich.

Sozialversicherung

  • Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-sozialversichert (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der SVS, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen). Der GSVG-Versicherungsumfang umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Eine frühzeitige Abschätzung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der zu erwartenden Geschäftslage unter Berücksichtigung der Mindesthöhe und Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge ist zu empfehlen.

Steuern

  • Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer zu beantragen. Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer (progressiver Stufentarif). Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine frühzeitige Abschätzung der zu leistenden Einkommensteuer samt Fälligkeiten, damit keine bösen Überraschungen auftreten. In der Umsatzsteuer besteht für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 netto eine Umsatzsteuerbefreiung. Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Jeder (Jung)Unternehmer muss sich mit den, sich auch immer wieder ändernden Umsatzsteuertarifen auseinandersetzen, damit keine fehlerhaften Rechnungen gelegt werden. Immerhin haftet der Unternehmer für die Abfuhr der auf Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer oder auch für die Differenz zwischen einem zu gering ausgewiesenen Umsatzsteuertarif und den tatsächlich gesetzlich in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuern. Hinzu kommt, dass je nach Geschäftszweig und Ort der erbrachten Lieferungen oder Leistungen Umsätze steuerpflichtig, echt oder unecht steuerbefreit oder auch überhaupt nicht steuerbar sein können. Damit hängt auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, nämlich zur Geltendmachung des dem Unternehmer durch andere Unternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zusammen.

Finanzierung

  • Im Zuge der Unternehmensgründung ist auch die Frage der Finanzierung zu klären. Dazu sollte jedenfalls ein Finanzplan für das erste Geschäftsjahr, und in weiterer Folge für jedes Geschäftsjahr aufgestellt werden. Darin werden die erwarteten Einnahmen und Ausgaben nach Fälligkeitszeitpunkten aufgestellt um gut zu erkennen, ob Finanzierungslücken auftreten und wie diese – beispielsweise durch Lieferantenkredite oder Bankkredite (Kontokorrentkredite, Investitionskredit) – gedeckt werden. Ein „gesunde“ Finanzierungsstruktur ist ein maßgeblicher Eckpfeiler für den Unternehmenserfolg.

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