Sachbezüge im Krankenstand
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Unternehmen gewähren ihren Beschäftigten neben dem vereinbarten Gehalt auch immer wieder Sachbezüge. Was dabei für Arbeitgeber/innen bei entgeltfreien Zeiten sowie während eines Krankenstandes zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Beitrag. Sachbezüge gehören grundsätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Sachbezug während entgeltfreier Zeiten
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Gewährt ein Unternehmen während entgeltfreien Zeiten ausschließlich einen Sachbezug (beispielsweise die Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges oder die Weiternutzung einer Dienstwohnung) in der Zeit
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Väter-Karenzgesetz,
- einer Bildungskarenz,
- eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- einer gänzlichen Freistellung wegen einer Familienhospizkarenz,
- einer Pflegekarenz,
- eines unbezahlten Urlaubes länger als einen Monat,
- einer Schutzfrist,
- einer Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes (Papamonat) oder
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Sachbezug während eines Krankenstandes
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Zuschüsse (Geld- und Sachbezüge) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers während eines Krankenstandes sind beitragsfrei, wenn
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf Krankengeld hat und
- die Zuschüsse weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Krankenstandes betragen.
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