Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

  • Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat seit 18.09.2016 unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen wie

    • Einzahlung von Geldbeträgen
    • Barabhebung am Schalter oder an Geldautomaten innerhalb der EU
    • Lastschriften (innerhalb der EU)
    • Online-Zahlung und Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten

    bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht steht auch einem Verbraucher ohne festem Wohnsitz, einem Asylwerber iSd § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz 2005 sowie einem Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist.

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