Lohnnebenkosten

  • Im Zuge der Teuerungs-Entlastungspakete I und II wurde auch eine Entlastung im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt. Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt. Wichtig: Bereits ab dem 1.1.2023 ist es allerdings möglich, den verringerten Satz für den Dienstgeberbeitrag anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird. Da vermutlich jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung bereits ab 2023 in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten angewandte „Maßnahme“ sein, um bereits ab 1.1.2023 den geringeren Dienstgeberbeitrag zu entrichten. Empfehlung: Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich. Für allfällige Kontrollen sollte auf Empfehlung des BMAW/BMF ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt angelegt werden: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

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